1. Teil: Mautpflicht auf Bundesstraßen: Mautstrecken
§ 1. (1) Für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen ist Maut zu entrichten.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Bundesstraßen oder Bundesstraßenstrecken, die den
Anforderungen der Artikel 2 lit. a und 7 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 1999/62/EG, ABl. Nr. L 187 vom
20. Juli 1999, S 42, nicht entsprechen, von der Mautpflicht auszunehmen, sofern nicht eine Ausnahme
gemäß Artikel 7 Abs. 2 lit. b dieser Richtlinie zum Tragen kommt.
(3) Mautpflichtige Bundesstraßen (Mautstrecken) sind deutlich und rechtzeitig als solche zu kennzeichnen.
Artikel 2
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) "Autobahn" eine Strasse, die nur fuer den Verkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und gebaut ist, zu der von den angrenzenden Grundstuecken aus keine unmittelbare Zufahrt besteht und die
i) fuer beide Verkehrsrichtungen - ausser an einzelnen Stellen oder voruebergehend - besondere Fahrbahnen aufweist, die durch einen nicht fuer den Verkehr bestimmten Gelaendestreifen oder in Ausnahmefaellen auf andere Weise voneinander getrennt sind,
ii) keine hoehengleiche Kreuzung mit Strassen, Eisenbahn- oder Strassenbahnschienen oder Gehwegen hat und
iii) speziell als Autobahn gekennzeichnet ist;
Artikel 7
(1) Die Mitgliedstaaten duerfen unter den in den Absaetzen 2 bis 10 genannten Bedingungen Maut- und/oder Benutzungsgebuehren beibehalten oder einfuehren.
Artikel 7 Abs. 2 lit. a
(2) a) Maut- und Benutzungsgebuehren werden nur fuer die Benutzung von Autobahnen oder anderen mehrspurigen Strassen, die aehnliche Merkmale wie Autobahnen aufweisen, sowie fuer die Benutzung von Bruecken, Tunneln und Gebirgspaessen erhoben.
In einem Mitgliedstaat, der ueber kein allgemeines Netz von Autobahnen oder Strassen mit zwei Richtungsfahrbahnen, die aehnliche Merkmale wie Autobahnen aufweisen, verfuegt, koennen Maut- und Benutzungsgebuehren fuer die Benutzung der unter technischen Gesichtspunkten hoechsten Strassenkategorie des betreffenden Mitgliedstaats erhoben werden.
Artikel 7 Abs. 2 lit. b
b) Nach Anhoerung der Kommission gemaess dem Verfahren der Entscheidung des Rates vom 21. Maerz 1962 ueber die Einfuehrung eines Verfahrens zur vorherigen Pruefung und Beratung kuenftiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Verkehrs(12)
i) koennen Maut- und Benutzungsgebuehren auch fuer die Benutzung anderer Abschnitte des primaeren Strassennetzes erhoben werden, insbesondere
- wenn dies aus Sicherheitsgruenden gerechtfertigt ist;
- in einem Mitgliedstaat, der im ueberwiegenden Teil seines Hoheitsgebiets ueber kein zusammenhaengendes Netz von Autobahnen oder Strassen mit zwei Richtungsfahrbahnen, die aehnliche Merkmale wie Autobahnen aufweisen, verfuegt, in diesem Landesteil, aber nur auf Strassen, die fuer den grenzueberschreitenden und interregionalen Schwerverkehr benutzt werden, sofern das Verkehrsaufkommen und die Bevoelkerungsdichte den Bau von Autobahnen oder Strassen mit zwei Richtungsfahrbahnen, die aehnliche Merkmale wie Autobahnen aufweisen, wirtschaftlich nicht rechtfertigen;
ii) kann fuer Grenzgebiete von den betreffenden Mitgliedstaaten eine Sonderregelung eingefuehrt werden;
iii) kann OEsterreich die Autobahnstrecke zwischen Kufstein und dem Brenner von der oesterreichischen Benutzungsgebuehr befreien.
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